Viele Kulturschaffende engagieren sich ehrenamtlich, sei es in Vereinen oder als freiberufliche Theatermacher*innen und Musikpädagog*innen.
Das Kulturbüro unterstützt über 80 Musik- und Gesangsvereine. Die Vereinslandschaft in Karlsruhe ist im Verhältnis zur Stadtgröße außergewöhnlich vielfältig. Besonders am Herzen liegt uns die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, daher wird sie gesondert gefördert.
Weitere Fördermöglichkeiten und Ihr Kontakt
Das Kulturbüro fördert die kulturelle Tätigkeit der Karlsruher Gesangs- und Musikvereine durch die Gewährung von Zuschüssen. Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist bei Gesangsvereinen die Zugehörigkeit zum Badischen Sängerbund, bei Musikvereinen die Eintragung im Vereinsregister oder die Zugehörigkeit zu einem Verband.
Grundlage für diese Förderungen sind die:
Ihre Ansprechpartnerin im Kulturbüro ist Mechthilde Karius
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der § 4 Nr. 21 UStG geändert. Mit dieser Änderung wurden unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt, indem Schul- und Hochschulunterricht von Privatlehrern grundsätzlich als steuerbefreit gelten (§ 4 Nr. 21c UStG). Hierunter fallen auch die Privatmusikerziehenden.
Bis März 2025 bescheinigte das Kulturbüro Privatmusikerziehenden die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b) bb) UStG a.F.
Aufgrund der Gesetzesänderung entfällt zukünftig das derzeitige Bescheinigungsverfahren.
Ensembles im Bereich der Laientheater und der Volksmusik sind nach § 4 Nummer 20 a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie kulturelle Einrichtungen der öffentlichen Hand (Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre). Wenn Ihr Wohnsitz im Stadtbereich Karlsruhe liegt, ist die Stadt Karlsruhe für die Ausstellung der Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nummer 20 a UStG zuständig.
Erforderliche Unterlagen für die Antragsstellung:
- Satzung
- Tätigkeitsberichte
- Referenzen oder andere geeignete Nachweise ab Beginn des beantragten Zeitpunkts (rückwirkend möglich)
Die von der Stadt Karlsruhe ausgestellte Bescheinigung gilt nur zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt. Sie ist nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung; die Entscheidung darüber obliegt allein den Steuerbehörden.
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Für professionelle Einrichtungen und Ensembles ist im Bereich Karlsruhe das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig.
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