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Weitere Fördermöglichkeiten

Kulturförderung ist vielfältig

Kunstrauschen 2024 - Nacht der OffSpaces im Rahmen der art KARLSRUHE © Oliver-Selim Boualam

Viele Kulturschaffende engagieren sich ehrenamtlich, sei es in Vereinen oder als freiberufliche Theatermacher*innen und Musikpädagog*innen.

Das Kulturbüro unterstützt über 80 Musik- und Gesangsvereine. Die Vereinslandschaft in Karlsruhe ist im Verhältnis zur Stadtgröße außergewöhnlich vielfältig. Besonders am Herzen liegt uns die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, daher wird sie gesondert gefördert. 

Weitere Fördermöglichkeiten und Ihr Kontakt

Das Kulturbüro fördert die kulturelle Tätigkeit der Karlsruher Gesangs- und Musikvereine durch die Gewährung von Zuschüssen. Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist bei Gesangsvereinen die Zugehörigkeit zum Badischen Sängerbund, bei Musikvereinen die Eintragung im Vereinsregister oder die Zugehörigkeit zu einem Verband.

Grundlage für diese Förderungen sind die:

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Chorgesangs und der Vereinsmusik 107 KB (PDF)

Ihre Ansprechpartnerin im Kulturbüro ist Mechthilde Karius

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde der § 4 Nr. 21 UStG geändert. Mit dieser Änderung wurden unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt, indem Schul- und Hochschulunterricht von Privatlehrern grundsätzlich als steuerbefreit gelten (§ 4 Nr. 21c UStG). Hierunter fallen auch die Privatmusikerziehenden.

Bis März 2025 bescheinigte das Kulturbüro Privatmusikerziehenden die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 b) bb) UStG a.F.

Aufgrund der Gesetzesänderung entfällt zukünftig das derzeitige Bescheinigungsverfahren.

Ensembles im Bereich der Laien­thea­ter und der Volks­mu­sik sind nach § 4 Nummer 20 a UStG von der Umsatz­steuer befreit, wenn die zuständige Landes­be­hörde beschei­nigt, dass sie die gleichen kultu­rel­len Aufgaben erfüllen wie kulturelle Einrich­tun­gen der öffent­li­chen Hand (Theater, Orchester, Kammer­mu­si­ken­sem­bles, Chöre). Wenn Ihr Wohnsitz im Stadtbereich Karlsruhe liegt, ist die Stadt Karlsruhe für die Ausstel­lung der Beschei­ni­gung zur Befrei­ung von der Umsatz­steuer nach § 4 Nummer 20 a UStG zuständig.

Erforderliche Unterlagen für die Antragsstellung:

  • Satzung
  • Tätig­keits­be­richte
  • Referenzen oder andere geeignete Nachweise ab Beginn des beantrag­ten Zeitpunkts (rückwir­kend möglich)

Die von der Stadt Karlsruhe ausge­stellte Beschei­ni­gung gilt nur zur Vorlage beim zustän­di­gen Finanzamt. Sie ist nicht gleich­be­deu­tend mit der Steuer­be­frei­ung; die Entschei­dung darüber obliegt allein den Steuer­be­hör­den.

Sie haben Fragen? Dann melden Sie sich gerne per

Für profes­sio­nelle Einrich­tun­gen und Ensembles ist im Bereich Karlsruhe das Regie­rungs­prä­si­dium Karlsruhe zuständig.

Sie haben Fragen zur Kulturförderung?

Senden Sie uns gerne eine Anfrage per

11. März 2025, Stadt Karlsruhe

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